Fonds Steuer: Welche Erträge müssen bei Fonds besteuert werden?

Die Erträge aus Investmentfonds werden steuerlich im Prinzip genauso behandelt wie jene aus der Direktanlage in andere Wertpapiere. Einerseits werden die Dividenden und Zinsen, sozusagen die „ordentlichen Erträge“, welche dem Fonds zufließen versteuert. Andererseits werden die Kursgewinne versteuert.

1. Kursgewinne

Der Vorteil bei Investmentfonds wie auch bei anderen Wertpapieren ist, dass Kursgewinne nur versteuert werden müssen, wenn sie innerhalb eines Jahres realisiert wurden. Und das auch nur, wenn man mehr als 801 Euro gewonnen hat. Man darf die Kursgewinne auch mit den Kursverlusten, welche innerhalb von zwölf Monaten gemacht wurden, verrechnen.

Beispiel: Spekulationsgewinne aus Aktienfonds

Superinvest: 1486,34 EUR
UniGlobal: 856,35 EUR

Spekulationsverluste aus Aktienfonds:

Asiainvest: 680,55 EUR

In diesem Beispiel wurde insgesamt ein Kursgewinn in Höhe von 1662,14 EUR erwirtschaftet. Dieser Betrag muss in der Steuererklärung als Spekulationsgewinn in der Einkommenssteuererklärung angegeben werden. Von diesem Betrag muss noch der Freibetrag von 801 EUR abgezogen werden. Daraus ergeben sich 861,14 EUR welche letztendlich versteuert werden müssen.

2. Ordentliche Erträge

Je nach Art des Fonds fallen verschiedene Erträge an, die versteuert werden müssen. Bei Aktienfonds sind das Dividenden, bei Rentenfonds Zinsen und bei Immobilienfonds beispielsweise Mieteinnahmen. Der Tag, an dem die Fondserträge an den Anleger ausgeschüttet werden, ist auch der Stichtag, an dem die Erträge um die Steuer vermindert werden. Wenn es sich bei dem jeweiligen Fonds um einen thesaurierenden Fonds handelt, welcher die Erträge wieder anlegt, dann fließen dem Kunden diese am Ende des Kalenderjahres zu und werden auch erst dann um die Steuer gekürzt.

Erhält man Erträge aus Zins- oder Mieteinnahmen (beispielsweise aus einem Renten- oder Immobilienfonds), dann werden hiervon 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag abgezogen und als Vorauszahlung an das Finanzamt weitergeleitet. Bei Erträgen aus Dividendenzahlungen von deutschen Aktiengesellschaften werden zunächst 30 Prozent Körperschaftssteuer einbehalten, welche man allerdings über die Steuererklärung wieder zurückbekommen kann. Der verbleibende Rest der Dividenden wird dann nochmals um 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag verringert.

Welche Schlupflöcher gibt es?

Das gute speziell bei Aktienfonds ist, dass man im Prinzip gar keine Steuerschlupflöcher benötigt. Der Großteil des Vermögenszuwachses bei Aktienfonds entsteht nämlich aufgrund der Kurssteigerungen, und diese sind ja nach einem Jahr steuerfrei. Die zu versteuernden Dividendenzahlungen machen normalerweise nur einen kleinen Anteil des Wertzuwachses aus. Aber auch die „ordentlichen Erträge“, welche verstärkt bei Renten- und Immobilienfonds, und zum kleinen Teil eben auch bei Aktienfonds auftauchen, kann man zu einem gewissen Anteil vor der Steuer retten.

Hierzu dient der Freistellungsauftrag. Wenn man bei der jeweiligen Fondsgesellschaft oder Bank, bei der die Investmentfondsanteile liegen einen Freistellungsauftrag einrichtet, dann verhindert dieser, dass bei Erträgen aus Zins- oder Mieteinnahmen die 30 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Soli nicht im voraus an das Finanzamt abgeführt werden. Bei Erträgen aus Dividenden erhält man die normalerweise einbehaltene Körperschaftssteuer in Höhe von 30 Prozent vergütet, und die 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Soli werden ebenfalls nicht im Voraus abgezogen. Der Freistellungsauftrag gilt allerdings nur in der jeweils eingerichteten Höhe.

Welche Steuern können bei Fonds anfallen?

Grundsätzlich gibt es drei Einkommens- beziehungsweise Ertragsarten bei Fonds, die der Anleger im Inland versteuern muss: Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinne. Für Erträge, die bei einem Investment im Ausland anfallen, gelten die dort jeweils geltenden Gesetze. In der Schweiz zum Beispiel muss Quellensteuer in Höhe von 25 Prozent entrichtet werden. Steuerabkommen mit den jeweiligen Ländern ermöglichen es aber, dass mit der Einkommensteuererklärung diese Steuer zurückerstattet wird. Das muss von Fall zu Fall geklärt werden. Bei den folgenden Ausführungen zur Besteuerung von Fondserträgen sind nur die Gesetze für inländische Fonds erläutert. Folgende Punkte sind wichtig:

Kapitalertragsteuer

Ausgeschüttete sowie thesaurierte Zinserträge des jeweiligen Fonds unterliegen der Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer, zum Beispiel 25 Prozent bei Depotverwahrung. Dies ist eine Steuervorauszahlung, die auf die endgültige Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann. Die Depotbank weist mit den Zinserträgen des Anlegers auch diese Steuer aus. Bei der Einkommensteuererklärung ist dieser Betrag dann anzugeben.

Dabei sind die Freibeträge und Werbungskostenpauschalen für Ledige und Verheiratete zu beachten. Der Anleger kann auch bei seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag für die jeweiligen Freibeträge einreichen. Dann wird keine Kapitalertragsteuer auf Zinserträge einbehalten. Auch bei Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NS) (sie wird vom Finanzamt für drei Jahre erteilt) wird keine Zinsabschlagssteuer erhoben.

Veräußerungsgewinne

Veräußerungsgewinne werden innerhalb einer Spekulationsfrist wie bei Aktien versteuert. Die Spekulationsfrist dauert 12 Monate. Danach erst sind Veräußerungsgewinne steuerfrei. Spekulationsgewinne unter 801 Euro pro Kalenderjahr bleiben unabhängig von irgendwelchen Fristen steuerfrei.

Ermäßigter Solidaritätszuschlag

Seit dem 1. Januar 1998 wird der ermäßigte Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent (bis dahin 7,5 Prozent) auf die Zinsabschlagsteuer erhoben. Er ist ebenfalls bei der Einkommensteuer anrechenbar. Sofern ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorliegt, wird kein Solidarzuschlag einbehalten.

Erbschaftsteuer

Bei einem Nachlass, zu dem auch Fondsbeteiligungen gehören, greift die Erbschaftssteuer. Ihre Höhe ist abhängig von der Höhe des zu versteuernden Nachlasses. Es gelten außerdem hohe Freibeträge für Ehegatten, Kinder, Stiefkinder und Enkel.

Pro Person kann ein Freistellungsauftrag in Höhe von bis zu 801 Euro eingerichtet werden. Die ordentlichen Erträge, die über diesen Betrag hinaus gehen, werden dann wieder mit den jeweiligen Steuersätzen im voraus an das Finanzamt abgeführt.

Steuervergleich verschiedener Fondsarten

Wenn man davon ausgeht, dass bei allen Fonds eine hohe steuerfreie Rendite winkt, dann hat man sich leider geirrt. Nur bei Fonds, welche ihren Wertzuwachs überwiegend aufgrund der Kurssteigerungen der im „Fondsdepot“ enthaltenen Wertpapiere erlangt haben, winken recht hohe steuerfreie Renditen.

Bei anderen Fonds sieht das in steuerlicher Hinsicht eher mager aus, da der Fiskus bei den „ordentlichen Erträgen“, wie beispielsweise Zinseinnahmen bei einem Rentenfonds doch recht kräftig die Hand aufhält. Folgende Übersicht soll die Höhe der steuerfreien Rendite der verschiedenen Fondsarten verdeutlichen.

Aktienfonds:

Aktienfonds haben im Durchschnitt den größten steuerfreien Ertrag. Dieses liegt daran, dass der Großteil des Wertzuwachses auf Kurssteigerungen der Aktien basiert. Als ordentliche Erträge fallen bei „Standard-Aktienfonds“ nur ca. 3 Prozent Dividenden an. Wenn man von einer durchschnittlichen Wertentwicklung des Fonds von langfristig 11 Prozent ausgeht, dann sind ca. 70 Prozent des Gesamtertrages steuerfrei (vorausgesetzt man hält den Aktienfonds für mindestens ein Jahr). Der steuerfreie Teil kann bei einzelnen Fonds allerdings sehr viel höher oder sehr viel geringer sein.

Der prozentuale steuerfreie Teil des Gesamtertrages eines Aktienfonds kann Jahr für Jahr sehr stark schwanken. Dies liegt daran, dass sich die Dividenden nicht in dem Maße verändern, wie die Kurssteigerungen. Wenn beispielsweise ein Aktienfonds in einem Jahr um ca. 3 Prozent zulegt, es jedoch kaum zu Kurssteigerungen am Aktienmarkt kam, dann kann das daran liegen, dass eben nur 3 Prozent Dividenden gezahlt wurden. In diesem Jahr wären dann ca. 100 Prozent des Gesamtertrages steuerpflichtig.

Immobilienfonds:

Im Durchschnitt erwirtschaftet ein Immobilienfonds eine Rendite von ca. 6 Prozent. Hiervon sind ungefähr 4 Prozent steuerpflichtige Mieteinnahmen. Aus den Wertsteigerungen der Objekte resultieren ca. 2 Prozent, also ungefähr ein Drittel des Gesamtertrages, welche steuerfrei sind.

Rentenfonds:

Bei normalen Rentenfonds fallen als Ertrag fast ausschließlich Zinsen an. Die Kurssteigerungen sind langfristig eher nebensächlich. Man kann davon ausgehen, dass ca. 95 Prozent des Gesamtgewinns steuerpflichtig sind. Doch auch dieser Wert kann bei verschiedenen Rentenfonds ganz unterschiedlich sein.

Geldmarktfonds:

Da Geldmarktfonds in sehr kurzlaufende Wertpapiere investieren und eigentlich ausschließlich Zinseinnahmen haben, geht die steuerfreie Rendite gegen null.

Gemischte Fonds:

Ein Mischfonds investiert in festverzinsliche Wertpapiere und Aktien. Deshalb ist die steuerfreie Rendite im Regelfall nicht so hoch, wie bei reinen Aktienfonds. Je nachdem, ob der Fondsmanager den Anlageschwerpunkt eher auf Aktien oder auf Rentenpapiere setzt, ist der steuerfreie Anteil des Gesamtertrages mal höher oder mal geringer.

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