Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat steht – zusammen mit dem Vorstand – an der Spitze der Verwaltung einer Aktiengesellschaft. Der Aufsichtsrat ernennt den Vorstand und berät ihn bei der Geschäftsführung. Der Vorstand ist gegenüber dem Aufsichtsrat berichtspflichtig. Bestimmte Geschäfte können nur von der ausdrücklichen Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig gemacht werden.

Daneben steht dem Aufsichtsrat ein umfassendes Buchprüfungsrecht zu. Angesichts dieser Kontrollmöglichkeiten verwundert es manchmal, dass verschiedene Aufsichtsräte in der Vergangenheit von Schieflagen des zu überwachenden Unternehmens förmlich überrascht wurden. Der Aufsichtsrat hat, so will es das Gesetz, aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass kein Vorstandsmitglied einer AG auch zugleich Mitglied des Aufsichtsrates derselben Gesellschaft sein kann. Die Wahl der Aktionärsvertreter für den Aufsichtsrat wird in der Regel für den maximalen Zeitraum von fünf Jahren von der Hauptversammlung vorgenommen.

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