Darlehen

§ 607 BGB definiert ein Darlehen als die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Verpflichtung des Darlehensnehmers, zu einem späteren Zeitpunkt Geld bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Darlehen eher ein längerfristiger Kredit verstanden.

Geregelt in den §§ 598 ff. BGB. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das empfangene Geld bzw. die anderen vertretbaren Sachen dem Darlehensgeber in gleicher Art, Menge und Güte zurückzugeben. In der Regel erfolgt ein Darlehen gegen ein Entgelt.

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