Als externer Kontrahent wird jeder nicht zur juristischen Person einer Bank gehörende Geschäftspartner der juristischen Person einer Bank bezeichnet, wenn er im Rahmen eines externen Geschäftes als Vertragspartner auftritt.
Als externer Kontrahent wird jeder nicht zur juristischen Person einer Bank gehörende Geschäftspartner der juristischen Person einer Bank bezeichnet, wenn er im Rahmen eines externen Geschäftes als Vertragspartner auftritt.