Girosammelverwahrung

Gemeinsame Verwahrung von Wertpapieren verschiedener Kunden bei einer Wertpapiersammelbank. Die Verwahrung erfolgt für jede Wertpapierart getrennt. Jeder Depotkunde erwirbt einen seinem Eigentum entsprechenden Miteigentumsanteil am Wertpapiersammelbestand. Eine gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere kann vom Hinterleger gemäß § 2 Satz 1 Depotgesetz (DepotG) verlangt werden.

Girosammelverwahrfähig sind grundsätzlich alle Wertpapiere, bei der der Käufer kein Eigentum an nummernmäßig bezeichneten einzelnen Stücken, sondern Bruchteilseigentum am Gesamtbestand der Wertpapiere derselben Gattung erwirbt. Er hat deshalb keinen Anspruch auf Herausgabe einzelner Stücke, sondern nur von unbestimmten Stücken in Höhe des ihm zustehenden Nennbetrages. Das Gegenteil der Girosammenlverwahrung ist die Streifbandverwahrung.

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