Grundpfandrecht

Belastung von Grundstücken. Sie werden in Abteilung III des Grundbuches eingetragen. Der Gläubiger hat das Recht, aus dem Grundstück die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen. Der Eigentümer muss daher gegebenenfalls auch die Zwangsvollstreckung in sein Grundstück dulden. Zu den Grundpfandrechten zählt man insbesondere die Hypotheken und Grundschulden.

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Stars4 Sterne5 Sterne


Bis jetzt keine Bewertung
Loading...