Hypothekenbankgesetz (HBG)

Gesetz vom 13. 7. 1899 (seit 1.1. 1900 zugleich mit dem BGB in Kraft). Es schreibt die Organisation, die Geschäftstätigkeit sowie die Staatsaufsicht der privaten Hypothekenbanken vor. Demnach muss eine Hypothekenbank wenigstens über 8 Millionen Grundkapital verfügen und ihre Tätigkeit auf Gewährung von Hypothekarkrediten, Kommunaldarlehen und die Ausgabe von Pfandbriefen beschränken, die der ständigen Aufsicht einer staatlichen Behörde unterliegen. Nebengeschäfte sind im begrenzten Umfang erlaubt.

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