Orderscheck

Scheck, der als Orderpapier durch Indossament übereignet wird. Orderschecks sind nur an den legitimierten Vorleger auszahlbar. Da der Orderscheck ein geborenes Orderpapier ist, ist die in der Praxis übliche Orderklausel auf dem Scheck rechtlich entbehrlich. Das bezogene Institut, das den Scheck einlöst, ist verpflichtet, bei der Einlösung die Indossamente und die Legitimation zu prüfen.

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