Pauschalbemessungsgrundlage

Die pauschale Bemessunggrundlage beträgt 30 % des Veräußerungs- oder Einlösungsentgelts. Nach einer pauschalen Bemessungsgrundlage wird Zinsabschlagssteuer regelmäßig nur dann erhoben, wenn die Kapitalanlagen aus Depotüberträgen von anderen Banken stammen.

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