Rektapapier

Wertpapier, welches auf den Namen einer bestimmten Person lautet. Der im Rektapapier verbriefte Anspruch kann nur von dieser Person oder seinem Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Eine Übertragung dieses Papiers erfolgt nach schuldrechtlichen Grundsätzen (§§ 398 ff. BGB) und ist durch Einigung und Abtretung des verbrieften Rechts möglich. Eigentum an der Urkunde steht lediglich dem jeweiligen Inhaber des Rechts zu.

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