Zwischengewinn

Der Zwischengewinn fällt bei der Rückgabe von Investmentanteilen vor dem Ausschüttungstermin an. Er ist der Teil des Anteilpreises, der sich auf Zinsen und zinsähnliche Erträge bezieht.

Das Kreditinstitut, bei dem die Fondsanteile verwahrt werden, führen einen Zinsabschlagssteuer in Höhe von 30 % (+ Solidaritätszuschlag) des Zwischengewinns ab, soweit nicht eine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. ein Freistellungsauftrag vorliegt. Die einkommenssteuerpflichtigen Zinserträge fließen dem Anleger zu.

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