Ad-hoc-Meldung

Börsennotierte Unternehmen sind nach dem Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet, wichtige Nachrichten, die den Börsenkurs des Unternehmens beeinflussen können unverzüglich in der sogenannten Ad-hoc-Publizität zu veröffentlichen. Damit soll verhindert werden, dass kursrelevante Informationen nur Insidern bekannt sind, die diesen Wissensvorsprung zu ihrem eigenen Vorteil ausnutzen könnten.

Des Weiteren soll Aktionären als auch Anleihegläubigern damit die Möglichkeit gegeben werden, möglichst schnell auf die neue Situation zu reagieren, also möglicherweise ihre Wertpapiere zu veräußern, um noch größeren finanziellen Schaden zu vermeiden. Das Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel kontrolliert die Ac-hoc-Publizität.

Meldepflichtig sind z. B. Quartalsergebnisse oder Übernahmen. In manchen Fällen wird der Handel der betroffenen Aktien vom Bundesaufsichtsamt für Wertpapierhandel ausgesetzt, z. B. bei Firmenübernahmen. Ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht stellt ein Verstoß gegen das Börsengesetz dar und gilt als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Manchmal werden die Ad-hoc-Nachrichten auch missbraucht, um den Bekanntheitsgrad des Unternehmens zu steigern, indem positive Meldungen als Ad-hoc-Meldung versendet werden, die nicht unbedingt Nachrichten enthalten, die den Aktienkurs beeinflussen.

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