Akzept

Gezogener Wechsel, der vom Bezogenen (dem Hauptschuldner) akzeptiert, das heißt angenommen worden ist. Dadurch tritt zu der Zahlungsanweisung eine Zahlungsverpflichtung des Bezogenen. Das Gegenstück zum Akzept ist die Tratte, die keine Unterschrift des Bezogenen enthält.

Man unterscheidet zwischen verschiedenen Arten des Akzeptes: Kurz- und Vollakzept, Teilakzept (der Bezogene verpflichtet sich nur für einen Teilbetrag des im Wechsel genannten Gesamtbetrages) und Avalakzept (Aval).

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Stars4 Sterne5 Sterne


Bis jetzt keine Bewertung
Loading...