Anspruch eines jeden Aktionärs auf Auskünfte durch die Verwaltung der Aktiengesellschaft, an der er beteiligt ist. Auskunftsort ist die Hauptversammlung. Der Vorstand der Aktiengesellschaft ist laut Aktiengesetz auskunftspflichtig über den wirtschaftlichen, finanziellen oder personellen Sachstand, soweit die Auskünfte zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung der Hauptversammlung erforderlich sind.