Bezugsrecht

Das Bezugsrecht garantiert einem Aktionär im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Chance, seinen prozentualen Anteil am Grundkapital durch den Kauf von jungen Aktien zu halten. Aktiengesellschaften, die ihr Grundkapital erhöhen, geben so genannte junge Aktien aus. Der Ausgabepreis der jungen Aktien ist meist niedriger als der Kurs der alten Aktien, die das bisherige Grundkapital darstellen. Die Aktionäre der alten Aktien, die sogenannten Altaktionäre erhalten mit dem Bezugsrecht in der Regel ein Vorkaufsrecht für die jungen Aktien.

Auf der Hauptversammlung wird festgelegt, in welchem Verhältnis das Bezugsrecht zur Zahl der bisherigen Anteile steht, d. h. wie viele alte Aktien zum Bezug einer neuen Aktie berechtigen. Bezugsrechte müssen von den Altaktionären nicht ausgeübt werden. Die Bezugsrechte werden auch an der Börse gehandelt, sie können verkauft werden oder es können Bezugsrechte zusätzlich erworben werden, die zum Bezug der neuen Aktien berechtigen. Durch das Bezugsrecht soll vor allem der Wertverlust der alten Aktien ausgeglichen werden. Dem Aktionär wird damit aber auch die Möglichkeit geboten, seinen Anteil am Grundkapital und den Stimmanteil auf der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft aufrecht zu erhalten.

Den rechnerischen Wert eines Bezugrechtes kann wie folgt ermitteln:

(Kurs der alten Aktie – Bezugskurs der jungen Aktie) : (Bezugsverhältnis + 1).

Beispiel: Kapitalerhöhung 10:1 zu 200 (Bezugskurs). Kurs der alten Aktie 300 Euro (300 – 200):(10 + 1) = 9,09 Euro.

Durch den während der Bezugsfrist stattfindenden Bezugsrechthandel richtet sich der tatsächliche Wert eines Bezugsrechtes jedoch nach Angebot und Nachfrage.

 

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