Börsenprospekt

Vor Zulassung eines Wertpapiers zum (amtlichen) Handel an einer Börse hat das entsprechende Unternehmen bzw. das für dieses tätig werdende Kreditinstitut die Öffentlichkeit in bestimmten überregionalen Zeitungen (Börsenpflichtblättern) über die beabsichtigte Einführung an der Börse zu informieren. Dieser Börsenprospekt muss bestimmte Kriterien erfüllen, z. B. Informationen enthalten zur bisherigen und erwarteten Entwicklung des Unternehmens, zur Produktpalette, zur letzten Bilanz u. ä. Börsenprospekte, die wissentlich falsche oder stark geschönte Angaben enthalten, können im kritischen Fall zu Ansprüchen geschädigter Anleger gegenüber den die Emission betreibenden Beteiligten (Banken o. ä.) führen.

Der Prospekt ist der Zulassungsstelle vorzulegen, die den Informationsgehalt überprüft. Nach dem Börsengesetz können nur die Pfandbriefanstalten von der Prospektpflicht befreit werden, da sie unter staatlicher Aufsicht stehen. Der Prospekt ist bei amtlich notierten Wertpapieren in allen Börsenpflichtblättern, in denen der Zulassungsantrag veröffentlicht wurde, ebenfalls abzudrucken. Beim geregelten Markt enthalten die jeweiligen Börsenordnungen Bestimmungen bezüglich der Veröffentlichung des Unternehmensberichts.

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