Bürgschaft

Vertrag, durch den sich ein Bürge verpflichtet, dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeit eines Schuldners einzustehen. Rechtliche Grundlage der Bürgschaft sind die §§ 765ff BGB. Bei diesem Vertrag handelt es sich um eine einseitige Verpflichtung des Bürgen, der Gläubiger besitzt aus diesem Vertrag nur Rechte. Die Bürgschaft setzt das Bestehen einer Hauptschuld voraus, an die die Bürgschaft akzessorisch gebunden ist. Es gibt verschiedene Arten von Bürgschaften. Bekannt sind vor allem die selbstschuldnerische Bürgschaft, die Ausfall- bzw. modifizierte Ausfallbürgschaft und die Mitbürgschaft. Bürgschaften werden auch bei Avalen bzw. Avalkrediten herausgelegt.

Hinsichtlich der Art der Haftung werden drei Arten von Bürgschaften unterschieden: Ausfallbürgschaften, gewöhnliche Bürgschaften und selbstschuldnerische Bürgschaften. Bürgschaften werden abgeschlossen, um den Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu schützen. Kommt es bei dem Schuldner zur Zahlungsunfähigkeit, muss der Bürge an seiner Stelle für die Schuld aufkommen. Es gibt vier der
Arten der Bürgschaft:

  • Gewöhnliche Bürgschaft: Bei dieser Form haftet der Bürge, wenn von dem Schuldner die ordnungsgemäße Bedienung der Verpflichtung nicht zu erlangen ist, er also zahlungsunfähig ist. Im Gegensatz zur Ausfallbürgschaft kann der Gläubiger den Bürgen auch dann in Anspruch nehmen, wenn keine Zwangsvollstreckung erfolgt ist.
  • Ausfallbürgschaft: Hier ist der Bürge verpflichtet, für die Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner einzustehen, wenn dem Gläubiger aus der Forderung ein Verlust entsteht. Der Gläubiger hat bei dieser Variante eine relativ ungünstige Rechtsstellung.
  • Selbstschuldnerische Bürgschaft: Dabei kann der Gläubiger vom Schuldner die Zahlung verlangen, sobald der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Kreditinstitute verlangen meist selbstschuldnerische Bürgschaften zur Absicherung von Krediten, da sie auf diese Art am leichtesten ihre Forderung eintreiben können.
  • Höchstbetragsbürgschaft: Der Bürge muss nicht für alle Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger haften, sondern nur bis zu einer Höchstgrenze.

Bürgschaften sind keine kleinen Gefälligkeiten, sondern können den Bürgen unter Umständen selber finanziell in eine sehr schwierige Lage bringen. Das Risiko, das mit einer Bürgschaftsverpflichtung eingegangen wird, sollte vorher immer genau betrachtet werden. Die Bürgschaft sollte immer auf einen Betrag begrenzt sein, der vom Bürgen im Haftungsfall ohne Gefährdung seiner eigenen Existenz getragen werden kann.

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