Genußscheine

Neben Aktien geben einige Unternehmen Genußscheine – Schuldverschreibungen – aus. Da der Begriff und die Inhalte der Genußscheine gesetzlich nicht definiert sind, bieten sich dem Emittenten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten. Je nach Ausgestaltung kommen Genußscheine ihrem Charakter nach mehr einer Aktie oder mehr einer Anleihe nahe.

Genußscheine gewähren dem Inhaber – im Gegensatz zur Aktie – aber keine Eigentümerrechte. Sie sind lediglich am Reingewinn oder am Liquidatsionserlös des Unternehmens beteiligt. Allerdings gibt es in der Regel mehr Zinsen als bei einem festverzinslichem Wertpapier. Sie verbriefen Rechte verschiedener Art, z. B. das Recht, am Reingewinn oder am Liquiditätserlös einer Gesellschaft teilzuhaben. Nur das Stimmrecht wird dem Genussscheininhaber vorenthalten.

Wie eine Anleihe gewähren die „Genüsse“ regelmäßig die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende und einen grundsätzlichen Anspruch auf eine jährliche Verzinsung. Die Höhe dieser Verzinsung hängt aber – wie die Dividende bei der Aktie – von der Gewinnentwicklung des jeweiligen Unternehmens ab.

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