Gestrichen

Kurszusatz, der besagt, dass weder Kaufs- noch Verkaufsaufträge oder nur solche mit nicht vertretbarer Limitierung vorgelegen haben. Ferner kann ein Kurs -bei Vorlage eines wichtigen Grundes- auch auf Anordnung der Aufsichtsbehörde, des Börsenvorstandes oder der Zulassungsstelle gestrichen werden.

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