Insiderregeln

Einem Insider ist es verboten, für eigene oder fremde Rechnung Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern. Ferner darf er keinem anderen eine Insider-Tatsache unbefugt mitteilen oder einem Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Insider-Papieren empfehlen (§ 14 WpHG). Bei Nichtbeachtung der Verbote können Strafverfahren gegen den Insider eingeleitet werden.

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