Kapitalertragsteuer

Die Kapitalertragsteuer (KESt) ist ein Teil der Einkommensteuer, der im Direktabzugsverfahren erhoben wird (geregelt in § 43 EStG). Der Direktabzug findet statt bei Erträgen aus Aktien, Genußscheinen, GmbH- und anderen Gesellschaftsanteilen, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, Lebensversicherungen und seit den letzten Jahren auch auf sonstige Zinseinkünfte (z. B. aus Sparguthaben, festverzinslichen Wertpapieren, usw.). Der Abzug beträgt bei Dividenden 25 %, bei Zinsen 30 %, für bestimmte Kapitalerträge sogar bis zu 42,85 %.

Bei Dividendenzahlungen erfolgt der Abzug direkt von der Ausschüttung der Dividende, bei Zinszahlungen werden die Zinsen vorab vom Schuldner entsprechend gekürzt und an das Finanzamt abgeführt. Steuerpflichtige, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, können sich vom Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen und so den Steuerabzug vermeiden. Das gleiche kann erreicht werden, indem der Gläubiger einen Freistellungsauftrag an den Schuldner der Kapitalerträge (z. B. die Bank) erteilt. Dies setzt jedoch voraus, dass der maßgebliche Freibetrag für Kapitalerträge von derzeit 8.652 Euro (bei Eheleuten 17.304 Euro) durch die Summe der Freistellungsaufträge nicht überschritten wird (§ 44 a EStG)

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