Löschungsvormerkung

Galt bis 1978. Dadurch konnte ein Eigentümergrundpfandrecht verhindert werden. Heute ist an die Stelle der Löschungsvormerkung der Löschungsanspruch getreten, der in § 1179 BGB geregelt ist und zum gesetzlichen Inhalt jedes Grundpfandrechtes gehört. Dadurch kann vom Grundstückseigentümer die Löschung vorrangiger oder gleichrangiger Grundpfandrechte verlangt werden, sobald der Grundstückseigentümer sie erworben hat, indem er z. B. den zugrunde liegenden Kredit zurückgezahlt hat.

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Stars4 Sterne5 Sterne

1 Bewertung(en), durchschnittlich: 1,00 von 5

Loading...