Mistrade-Regelung

Im dritten Quartal startet die Deutsche Börse für den Handel mit Optionsscheinen und Zertifikaten ein neues Qualitätssegment. Zu den Mindeststandards gehört dann unter anderem auch eine neue Mistrade-Regelung. Stellt ein Market-Maker fest, dass ein Auftrag aufgrund eines von ihm veröffentlichten fehlerhaften An- und Verkaufspreises ausgeführt wurde, muss er künftig grundsätzlich innerhalb von zwei Stunden nach der Preisfeststellung einen Mistrade-Antrag bei der Börse stellen.

Eine Aufhebung des Geschäfts erfolgt jedoch nur dann, wenn der vom Market-Maker gestellte An- oder Verkaufspreis erheblich vom marktüblichen Preis abweicht. Zur Konkretisierung wurden bestimmte Schwellen für die mindestens erforderliche Abweichung des zur Ausführung gelangten Preises von dem marktüblichen Preis definiert. Im Zweifelsfall wird ein Gutachterausschuss über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mistrade-Falles nach den neuen Regelungen entscheiden.

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