Modifiziertes Nettoprinzip

Die vom Kunden gezahlten Stückzinsen werden, bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr und die depotführende Stelle, ohne konkrete Zuordnung zu den betreffenden Einnahmen mit sämtlichen ZA-stpfl. Wertpapiererträgen (auch solchen aus einer Auf- oder Abzinsung und Finanzinnovationen) des Kunden verrechnet. Erst danach wird – ggf. unter Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags – ZASt erhoben (Topfmodell).

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