Die vom Kunden gezahlten Stückzinsen werden, bezogen auf das jeweilige Kalenderjahr und die depotführende Stelle, ohne konkrete Zuordnung zu den betreffenden Einnahmen mit sämtlichen ZA-stpfl. Wertpapiererträgen (auch solchen aus einer Auf- oder Abzinsung und Finanzinnovationen) des Kunden verrechnet. Erst danach wird – ggf. unter Berücksichtigung eines Freistellungsauftrags – ZASt erhoben (Topfmodell).