Optionsausübung

Der Inhaber eines Optionsscheins ist je nach Optionsscheinbedingungen dazu berechtigt, vom Emittenten einen Barausgleich oder die physische Lieferung des zugrundeliegenden Basiswertes gegen Zahlung des Basispreises zu verlangen.

Bei den meisten Neuemissionen von Covered Warrants wird die physische Lieferung des Underlying ausgeschlossen und stattdessen von vornherein ein Barausgleich fixiert (d. h. die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem aktuellen Kurs des Underlyings am Ausübungstag und dem Basispreis). Damit werden die mit der physischen Lieferung für den Investor verbundenen Transaktionskosten vermieden.

Klassische Aktienoptionsscheine hingegen berechtigen den Optionsscheininhaber stets zum Erwerb von Aktien des emittierenden Unternehmens.

Der Optionsscheininhaber muss des Weiteren darauf achten, ob in den Optionsscheinbedingungen eine automatische Ausübung des Optionsrechtes vorgesehen ist oder ob es zur Ausübung des Optionsrechtes einer schriftlichen Erklärung bedarf.

Bei den Optionsscheinen, die zu einem Barausgleich berechtigen, gilt das Optionsrecht zumeist ohne weitere Voraussetzungen als am Ausübungstag ausgeübt, sofern sich ein positiver Differenzbetrag errechnet. Bei den Optionsscheinen ohne automatische Ausübung muss der Optionsscheininhaber zur wirksamen Ausübung des Optionsscheins eine Erklärung gegenüber dem Emittenten abgeben.

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