Eine KAG ist dazu verpflichtet, Anteile eines offenen Fonds börsentäglich zurückzunehmen. Außer bei offenen Immobilienfonds. Andere Kündigungsfristen gibt es bei Anlagen nach dem 936 DEM-Gesetz (Vermögensbildungsgesetz).
Eine KAG ist dazu verpflichtet, Anteile eines offenen Fonds börsentäglich zurückzunehmen. Außer bei offenen Immobilienfonds. Andere Kündigungsfristen gibt es bei Anlagen nach dem 936 DEM-Gesetz (Vermögensbildungsgesetz).