Vermögenswirksame Leistungen, die zu den tarifvertraglichen Leistungen des Arbeitgebers gehören oder Teil des Arbeitslohnes darstellen, müssen nach den Vorschriften des 5. Vermögensbildungsgesetzes angelegt werden. Für diese Anlage erhalten Arbeitnehmer innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer-Sparzulage. Zu den geförderten Anlagen zählen z. B. Bau- und Beteiligungssparen. Möglich sind aber auch bestimmte andere Anlagen wie z. B. Anlage auf Kontensparverträgen.