Enthält v. a. Vorschriften über die gegenseitige Anerkennung der Aufsicht über Wertpapierfirmen. Ermöglicht es inländischen Zweigniederlassungen von in einem Mitgliedsstaat des EWR zugelassenen EU-Wertpapierfirmen, ohne besondere bankenbehördliche Bewilligungen geschäftlich tätig zu werden.