Kaufmann, der Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen kauft oder verkauft. Er hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten, von der Ausführung des Auftrages dem Kommittenten unverzüglich Anzeige zu machen und zugleich damit den Dritten zu benennen, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. Diese Verpflichtung entfällt bei Selbsteintritt des Kommissionärs.