Einem Insider ist es verboten, für eigene oder fremde Rechnung Insiderpapiere zu erwerben oder zu veräußern. Ferner darf er keinem anderen eine Insider-Tatsache unbefugt mitteilen oder einem Dritten den Erwerb oder die Veräußerung von Insider-Papieren empfehlen (§ 14 WpHG). Bei Nichtbeachtung der Verbote können Strafverfahren gegen den Insider eingeleitet werden.