Enthält Vorschriften über das Betreiben von Kreditinstituten sowie über die Bankenaufsicht. Zweck des KWG ist der Gläubigerschutz und die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.
Enthält Vorschriften über das Betreiben von Kreditinstituten sowie über die Bankenaufsicht. Zweck des KWG ist der Gläubigerschutz und die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft.