Mindestens einmal im Jahr muss bei jeder Aktiengesellschaft eine Hauptversammlung stattfinden, so fordert es das Aktiengesetz. Hier entscheiden die Aktionäre über wichtige Fragen, wie z. B.:
- die Verwendung des Jahresgewinns,
- über Kapitalerhöhungen und
- Satzungsänderungen.
- Darüber hinaus wählen sie ihre Vertreter im Aufsichtsrat.
Der Aufsichtsrat, dem neben den Vertretern der Aktionäre auch von den Arbeitnehmern gewählte Vertreter angehören, ernennt den Vorstand der Aktiengesellschaft. Der Vorstand wiederum ist für die Führung der laufenden Geschäfte verantwortlich und wird dabei vom Aufsichtsrat beraten und kontrolliert.
Was passiert bei der Hauptversammlung?
In der Hauptversammlung wird von den Aktionären entschieden, ob Aufsichtsrat und Vorstand für ihre Arbeit im vergangenen Jahr entlastet werden. Jeder Aktionär hat hier das Recht, Anträge zu stellen, an Aufsichtsrat und Vorstand Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft zu richten oder selbstverständlich auch Kritik zu üben.
Für die Entscheidungen, die von den Aktionären auf einer Hauptversammlung getroffen werden, gilt normalerweise die einfache Regel: „Jeder Aktionär hat je Aktie eine Stimme“. Meist kein Stimmrecht dagegen haben die Inhaber von Vorzugsaktien (dafür aber in der Regel Anspruch auf eine Vorzugsdividende). Im Gegensatz zu den Vorzugsaktien werden die stimmberechtigten Aktien auch Stammaktien genannt.
Um nun sein Stimmrecht wahrzunehmen, kann der Aktionär persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen. Er muss es aber nicht, denn er kann andere Personen oder Institutionen mit der Ausübung seines Stimmrechtes beauftragen. In der Regel wird das die Bank oder Sparkasse sein, die seine Aktien im Depot verwahrt. Es kann aber beispielsweise auch eine Aktionärsvereinigung sein. Man nennt dies Vollmachtstimmrecht. Die Vollmacht ist jeweils auf 15 Monate befristet. Sie stellt sicher, dass der Aktionär auf der Hauptversammlung vertreten wird und seine Stimme nicht verloren geht.
Wie funktioniert das Vollmachtsstimmrecht?
Der Aktionär behält dabei selbstverständlich das Recht, seinem Bevollmächtigten Weisungen für seine Abstimmung zu erteilen. So kann er ihn auch beauftragen, Fragen zu stellen und Auskünfte einzuholen. Die bevollmächtigten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen legen den Aktionären rechtzeitig die Tagesordnung der Hauptversammlung vor. Du kannst als Aktionär also in Kenntnis der Fragen, die zur Entscheidung anstehen, darüber befinden, ob du Weisungen gibst oder auch persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen willst. Äußerst du dich nicht oder erteilst du keine ausdrückliche Weisung, so stimmt das beauftragte Institut so ab, wie es du es ihnen vorher schriftlich angekündigt hast.