Ungeregelter Freiverkehr

Die Einführung von Werten in den ungeregelten Freiverkehr, auch verkürzt Telefonverkehr genannt, kann jederzeit von einer Bank beim zuständigen Börsenausschuss ohne ein besonderes Verfahren beantragt werden. Im Gegensatz zur Einführung in die übrigen Marktsegmente, übernimmt der Wertpapieremittent dabei keine besonderen Verpflichtungen; er braucht bei der Antragstellung nicht mitzuwirken und trägt auch keine besonderen Einführungskosten.

Deshalb eignet sich dieser Markt auch besonders für kleinere Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Zulassung zu den übrigen Marktsegmenten (noch) nicht erbringen wollen oder können. Grundsätzlich aber kann es vorkommen, dass ein und derselbe im ungeregelten Freiverkehr gehandelte Wert an einer anderen Börse auch in einem anderen Marktsegment notiert ist.

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Stars4 Sterne5 Sterne


Bis jetzt keine Bewertung
Loading...