Der private Anleger erzielt keine einkommenssteuerpflichtigen Kapitalerträge (§ 20 EStG). Kapitalertragsteuerpflicht (Zinsabschlagpflicht) besteht nicht.
Werden die Optionsscheine vom Privatanleger veräußert, ist allerdings der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust im Rahmen der steuerlichen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG – früher Spekulationsgeschäften) anzusetzen, wenn die Optionsscheine innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert werden.
Einkommensteuerpflichtig ist hier auch der erzielte Gewinn oder Verlust aus der Ausübung der Option, wenn der Zeitraum zwischen Erwerb und Ausübung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Gezahlte Optionsprämien sind nach Auffassung der Deutsche Bank AG als Werbungskosten abzugsfähig. Nach Ablauf der Jahresfrist realisierte Gewinne oder Verluste sind einkommensteuerlich irrelevant.
Vorstehende steuerliche Hinweise sind nicht erschöpfend. Insbesondere berücksichtigen sie nicht im Einzelfall zu beachtende Besonderheiten. Anlegern oder Interessierten wird daher empfohlen, sich durch die steuerberatenden Berufe über die Besteuerung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Optionsscheine sowie ihrer Veräußerung bzw. Ausübung beraten zu lassen.