Aktiengesellschaft (AG)

Eine rechtliche Unternehmensform, bei der die Aktienbesitzer ihre Gesellschaftsanteile in Form von Aktien halten. Die Aktionäre bestimmen die Besetzung des Aufsichtsrats, der wiederum den Vorstand bestellt. Die Aktionäre entscheiden bei Hauptversammlungen über wichtige unternehmensrelevante Fragen, wie z. B. Gewinnverwendung, Entlastung des Aufsichtsrats und Vorstands sowie über etwaige Kapitalerhöhungen, Fusionen etc..

Bei dieser Handelsgesellschaft, sind deren Gesellschafter (Aktionäre) mit Einlagen an dem in Aktien aufgeteilten Grundkapital beteiligt, wobei ihre Haftung auf die Einlage beschränkt ist.

Als juristische Person haftet die Aktiengesellschaft – und nur sie – für eventuelle Verbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen; eine persönliche Haftung der Aktionäre existiert nicht. Bei der Gründung einer AG muss das im Handelsregister in Nennwerthöhe eingetragene Grundkapital mindestens 50.000 Euro betragen.

Der Gesellschaftsvertrag einer Aktiengesellschaft wird als Satzung bezeichnet. Als eine Art Verfassung bildet sie den rechtlichen Rahmen für die Tätigkeit der AG. Gleichzeitig enthält die Satzung auch Regelungen zu den Organen der Gesellschaft (Hauptversammlung, Aufsichtsrat, Vorstand). Für wesentliche Entscheidungen der Aktiengesellschaft ist die Hauptversammlung – die Versammlung der Aktionäre und Aktionärsvertreter – zuständig. Unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Aktien steht jedem Aktionär ein Rede-, Auskunfts- und Stimmrecht zu.

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