Auflassungsvormerkung

Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsumschreibung im Grundbuch. Sie gründet sich auf § 883 BGB und wird in der Regel in Grundstückskaufverträgen zugunsten des jeweiligen Käufers vereinbart. Falls andere Verfügungen nach Eintragung einer Vormerkung getroffen werden, so sind sie dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam, falls sie den zu sichernden Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen. Daher kann der Eigentümer auch nicht mehr über das Grundstück verfügen. Die Auflassungsvormerkung wird in Abteilung II des Grundbuches eingetragen.

Bewerte diesen Artikel
1 Stern2 Sterne3 Stars4 Sterne5 Sterne


Bis jetzt keine Bewertung
Loading...