Personen, die vor einer Ad-hoc-Meldung Kenntnisse von kursrelevanten Unternehmensinformationen haben. Zu den Insidern gehören in erster Linie Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder. Das Wertpapierhandelsgesetz verbietet die Nutzung solcher Informationen. Verstöße gegen diese Richtlinien können mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden.