Aktienarten: Welche Arten von Aktien gibt es?

Aktien verbriefen Anteilsrechte an einer Aktiengesellschaft (AG). Mit dem Kauf erwirbt der Aktionär einen Anspruch auf Beteiligung am Jahresgewinn (Dividende). Aktien mussten in Deutschland früher immer auf einen bestimmten Nennbetrag (mindestens Fünf Mark) lauten. In vielen anderen Ländern waren dagegen schon seit langem nennwertlose Aktien zugelassen. Mit Blick auf die Europäische Währungsunion wurden ab 1998 auch in der Bundesrepublik Deutschland nennwertlose Aktien zugelassen. Grundsätzlich gibt es zwischen beiden Formen keine wesentlichen Unterschiede. In beiden Fällen stellen die Aktien einen sogenannten „Bruchteileigentum“ an dem jeweiligen Unternehmen dar. Zugelassene Aktien können an der Börse gehandelt werden.

Die wichtigsten Typen von Aktien

Stammaktien

Sie verbriefen eine Beteiligung am Stammkapital der AG und sichern dem Besitzer ein Stimmrecht auf der Hauptversammlung.

Vorzugsaktien

Wertpapiere, welche ebenfalls eine Beteiligung am Stammkapital der AG verbriefen und darüber hinaus bestimmte Vorrechte gewähren (in der Regel kein Stimmrecht). Dies gilt insbesondere bei der Gewinnbeteiligung (höhere Dividende). Vorzugsaktien werden oft auch im Rahmen der Vermögensbildung von Unternehmen an die eigenen Mitarbeiter ausgegeben.

Junge Aktien

Auch neue Aktien genannt, stammen aus der Kapitalerhöhung einer AG. Oft bieten sie gegenüber den „alten Aktien“ zunächst einen geringeren Dividendenanspruch. Junge Aktien kann man über sogenannte Bezugsrechte erwerben, die wie alle anderen Wertpapiere an der Börse gehandelt werden können.

Zusatzaktien

Sie entstehen durch Umwandlung von Rücklagen in haftendes Grundkapital. Sie werden auch „Gratisaktien“ genannt.

Inhaberaktien

Bei diesen Wertpapieren wird der jeweilige Inhaber der Aktie nicht namentlich genannt. Als Inhaber gilt der jenige, der das Papier gerade besitzt.

Namensaktien

Namensaktien werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und in dem Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Anders als bei den Inhaberaktien kann nur der namentlich bezeichnete Inhaber der Urkunde alle Rechte aus dem Wertpapier geltend machen.

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