Optionshandel: Wie erfolgt der Handel mit Optionsscheinen in der Praxis?

Das Handeln mit Optionen ist ganz leicht. Man hat nur ein Problem. Man findet nur sehr wenige Informationen über Optionen im Internet und noch weniger bei der Hausbank. In diesem Artikel möchte ich dir deswegen zeigen, wie der Optionshandel in der Praxis aussieht.

Handel an der Börse

Oftmals machen sich Anleger Sorgen, dass sie einen bestimmten Schein nicht bekommen oder nicht verkaufen können, weil die Umsätze an der Börse zu niedrig sind. Diese Sorge ist unbegründet. Die Emittenten stellen in der Regel laufend Kurse für ihre Optionsscheine, zu denen sie die Scheine verkaufen (Briefkurs) und auch zurückkaufen (Geldkurs), wenn sich keine passende Gegenposition an der Börse findet. Dennoch können hohe Börsenumsätze von Vorteil sein. So kann zum Beispiel der Limitkurs eines anderen Anlegers an der Börse günstiger sein als der Kurs des Emittenten, und die Chance dafür ist bei einem viel gehandelten Schein natürlich größer. Viele Börsen, so auch die Optionsscheinbörse EUWAX, versprechen für diesen Fall eine Ausführung der Order zum jeweils für den Anleger besseren Kurs, dann – und nur dann – kommt also ein neuer Börsenkurs durch den Makler zustande.

Nur wenige Scheine werden aber so häufig gehandelt, dass laufend passende Orders an der Börse zueinander geführt werden können. Du musst bedenken: Von vielen Optionsscheinen auf Einzelwerte gibt es nur 2 oder 5 Millionen Stück – teilweise noch deutlich weniger -, und davon sind manchmal nur wenige zehn- oder hunderttausend im Umlauf, der Rest wartet beim Emittenten auf Käufer. Zudem besitzt der einzelne Anleger ja bei vielen Warrants immer gleich mehrere hundert oder mehrere tausend Scheine. Wenn du nun noch grob abschätzt, wie viele Anleger genau diesen einen Schein letztendlich überhaupt halten, wirst du die oft geringen Börsenumsätze verstehen. Daher muss ein sehr großer Teil der Orders von der Börse direkt an den Emittenten weitergeleitet werden.

Dies ist auch der Grund, warum die letzten Börsenkurse (!) für Optionsscheine oft Stunden, manchmal gar mehrere Tage alt sind. Die veralteten Börsenkurse kann der Anleger bei Optionsscheinen meist getrost vergessen. Entscheidend sind einzig und allein die aktuell gestellten Kurse des Emittenten und sollte doch einmal ein Kurs an der Börse zustande kommen, so muss dieser normalerweise innerhalb der Geld-Brief-Spanne des Emittenten liegen, damit zumindest einer der Anleger einen günstigeren Ausführungskurs als den Emittenten-Kurs erhält.

Außerbörslicher Handel

Optionsscheine können aber auch außerbörslich erworben und veräußert werden. Im außerbörslichen Handel bekommt man einen handelbaren Kurs gestellt und hat wenige Sekunden Zeit, diesen Kurs anzunehmen. Nach Ablauf dieser Zeitspanne hat der Kurs keine Gültigkeit mehr, man kann sich nun aber einen neuen Kurs stellen lassen. Bei den außerbörslichen Handelsmöglichkeiten für Optionsscheine gibt es starke Unterschiede zwischen den einzelnen Brokern. So wird der elektronischen Online-Handel mit bestimmten Emittenten angeboten: Hier gibt man seine WKN und die gewünschte Stückzahl ein und bekommt Geld- und Briefkurs gestellt, danach genügt ein Mausklick, um die Transaktion perfekt zu machen. Man kann sich sehr bequem beliebig viele Kurse stellen lassen. Andere Broker bieten außerbörslichen Optionsscheinhandel telefonisch an. Auch hinsichtlich der Handelszeiten, der Mindestordergrößen und der Gebühren für außerbörslichen Handel unterscheiden sich die Broker sehr stark, hier sollte man sich vorher genau informieren.

Kritische Betrachtung zur Vergabe der Börsentermingeschäftsfähigkeit

Mehrere Arten von Optionsscheingeschäften wurden durch unsere Rechtsprechung der Klasse der Börsentermingeschäfte zugeordnet. Daher muss jeder Anleger vor dem Kauf seines ersten Optionsscheins nach §53 Abs.2 Börsengesetz das Formblatt „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“ unterzeichnen. Dies geschieht zum Schutz der Anleger aufgrund der enorm hohen Risiken. Immer öfter wird seitens der Broker die Börsentermingeschäftsfähigkeit auch einzelnen Anlegern verweigert, da sie keine ausreichenden Kenntnisse über Funktionsweise und Risiken von Optionsgeschäften (und damit Optionsscheinen) besitzen. Damit wollen sich die Banken vor nachträglichen Schadensersatzklagen schützen und das nicht ganz zu Unrecht.

Dass hierbei aber auch oftmals mangelnde Erfahrung des Anlegers als Grund für die Verweigerung herangezogen wird, ist jedoch meiner Ansicht nach inakzeptabel. Wo soll der Neuling denn einsteigen und erste Erfahrungen sammeln, wenn ihm aufgrund fehlender Erfahrung überall die Börsentermingeschäftsfähigkeit verweigert wird? Wie soll man Schwimmen lernen, wenn man nicht ins Wasser darf? Auf diese Weise werden teilweise auch Anleger, die sich mit Hilfe umfangreicher Literatur die notwendigen Kenntnisse erarbeitet haben, vom Handel ausgeschlossen. Auch der Besuch von Seminaren zum Thema Optionsscheine scheint bisweilen für eine Zulassung nicht mehr auszureichen. Wofür dann die Seminare?

Das System der Termingeschäftsfähigkeitsvergabe bedarf einer gründlichen Überarbeitung. Auch wenn das lächerlich klingen mag: Mein Vorschlag wäre anstelle eines obligatorisch zu unterzeichnenden Formblatts die Einführung einer kurzen, bundesweit einheitlichen Prüfung mit unterschiedlichen Fragen über die Funktionsweise von Optionsscheinen. In meinen Augen ließe sich mit simplen und knapp zu beantwortenden Fragen, ja sogar mit einem Multiple-Choice-Test, recht eindeutig feststellen, ob der Anleger die Funktionsweise von Optionsscheinen und zumindest die Bedeutung der wichtigsten Kennzahlen verstanden hat. Es geht nicht darum, zu prüfen, ob der Anleger Black/Scholes verstanden hat oder dynamische Kennzahlen selbst berechnen kann, sondern um einfache und grundlegende Zusammenhänge, die offenbar einer erschreckenden Vielzahl von Optionsscheinanlegern nicht klar sind. Solche Fragen könnten beispielsweise wie folgt lauten:

„Sie erwarten einen Anstieg des Underlyings um etwa 10 % innerhalb der nächsten vier Wochen. Welchen der folgenden Optionsscheine – Kennzahlen sind angegeben – würden Sie bevorzugen?“ (Hier sollten sich die angegebenen Optionsscheine hinsichtlich Laufzeit und Basispreis eindeutig unterscheiden.)

„Angenommen, Sie sind vom Basiswert überzeugt, Laufzeit und Basispreis passen zu Ihrer Markterwartung – Kennzahlen angegeben. Wie beurteilen Sie folgenden Schein? Begründen Sie kurz Ihre Meinung.“ (Hier könnte etwa ein Schein mit hohem aktuellen Hebel und völlig unrentablen effektiven Hebel stehen.)

„Die folgenden Scheine passen zu Ihrer Markterwartung. Welcher – Kennzahlen angegeben – ist der beste? (Angegeben z. B. drei Scheine mit identischer Ausstattung und deutlich unterschiedlichen Kennzahlen)

„Welche Auswirkung hat ein Rückgang der impliziten Volatilität auf den Kurs eines Calls/Puts?“

„Wie wird der effektive Hebel / das Aufgeld / der innere Wert berechnet?“

„Welche Probleme könnten bei einer sehr großen Ordergröße (sehr hohe Stückzahl) auftreten?“

Ein Beispiel für einen solchen Test findest du in Teil 14 der Einsteigerserie. Zugegeben: Ein Kurztest mit solchen oder ähnlichen Fragen würde zusätzlichen Aufwand bedeuten. Der Testbogen müsste unter Aufsicht, also zu bestimmten „Sammel-Terminen“, in einer geeigneten Räumlichkeit ausgefüllt werden. Es macht wenig Sinn, dem Anleger den Testbogen von der Bank aus mit nach Hause zu geben und dort füllt ihn dann schnell der Nachbar aus. Doch was ist dieser Aufwand gegenüber den Vorteilen:

1. Zuverlässigkeit

Ein derartiger – von der Justiz anerkannter – Test ließe relativ zuverlässig erkennen, ob sich der Anleger mit der Materie beschäftigt und die Grundlagen verstanden hat. Nur Anleger, die wenigstens das notwendige Grundwissen besitzen, würden zum Handel zugelassen. Dabei bleibt es Sache des Anlegers, auf welche Weise er sich das Wissen aneignet, ob über Seminare, Literatur oder via Internet.

2. Anlegerschutz

Anleger, die sich nicht ausreichend auskennen, würden vor den Risiken geschützt. Der Fall, dass mühsam angesammelte Ersparnisse in wenigen Monaten durch Unkenntnis verspekuliert werden, würde seltener. Schlimme Fälle wird es leider auch in Zukunft geben, dafür bietet schon allein der Aktienmarkt genug Möglichkeiten.

3. Bankenschutz

Anleger, die die behördlich anerkannte Kurzprüfung bestanden haben, könnten sich danach – Anerkenntnis des Tests durch die Justiz vorausgesetzt – nicht auf mangelnde Aufklärung berufen, die Zahl der Schadensersatzklagen, teilweise in fünf- oder sechstelliger Höhe, ginge deutlich zurück, die Banken hätten mehr Planungssicherheit, die Gerichte wären zumindest auf diesem Gebiet etwas entlastet.

4. Einheitliche Regelung

Es gäbe endlich eine einheitliche Vergaberichtlinie. Derzeit existieren bei der Vergabe der BTG ganz offenbar „strenge“ und „weniger strenge“ Broker und Banken. Anleger, die bei einem Broker die BTG aufgrund mangelnder Kenntnisse nicht erhalten, eröffnen ihr Optionsschein-Depot bei einem anderen. Es kann nicht Sinn der Sache sein, dass damit die eine Bank die Verantwortung auf eine andere abwälzt und sich gleichzeitig weiterhin Anleger ins Gefecht stürzen, die die Funktionsweise von Optionen nicht im geringsten verstanden haben und dabei ihr Geld verlieren.

Zudem sollte man vielleicht darüber nachdenken, die Vergaberichtlinien für Optionsscheine einerseits und Optionen und Futures andererseits getrennt zu gestalten. Zwischen den Möglichkeiten am Optionsscheinmarkt und denen an einer Terminbörse bestehen in Teilen doch erhebliche Unterschiede, was auch zu völlig anderen Risikoprofilen führt.

Die momentane Lösung der Unterzeichnung eines Formblatts ist keine Lösung. Es bleibt dem Anleger mehr oder weniger selbst überlassen, ob er das Blatt überhaupt durchliest – (geschweige denn versteht). Auch begründet eine Unterzeichnung des Formblatts durch den Anleger bekanntlich keinen automatischen Schutz der Banken vor Schadensersatzklagen. Zudem sind die Unterschiede bei der Vergabe der BTG zwischen den einzelnen Brokern nicht akzeptabel, vermutlich spielen hier bisweilen auch Marketinggründe zur Steigerung der Kunden- und Depotzahlen eine nicht unwesentliche Rolle.

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